Verpflichtungserklärung für Studentinnen und Studenten sowie Sprachschülerinnen und Sprachschüler
Die Verpflichtungserklärung nach § 68 Aufenthaltsgesetz ist eine Möglichkeit der Finanzierung des Lebensunterhalts für den (beabsichtigten) Sprach- oder Studienaufenthalt, sofern der/die Ausländer/in seinen/ihren Lebensunterhalt nicht durch Eigenmittel sichern kann.
Nach Abgabe der Verpflichtungserklärung erhalten Sie das Original von uns ausgehändigt. Dieses ist zur Beantragung des Einreisevisums bei der jeweiligen deutschen Auslandsvertretung oder zur Beantragung der Erteilung/Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis bei der Ausländerbehörde vorzulegen. Bitte beachten Sie, dass ein Visumsverfahren mehrere Wochen dauern kann. Erforderliche Unterlagen:
* Persönliche Vorsprache mit gültigem Personalausweis oder Reisepass * Hauptwohnsitz in ...; falls NEIN: Meldebestätigung Ihrer Meldebehörde mit Angaben zum Familienstand * Arbeitnehmer Gehaltsnachweise der letzten 3 Monate * Selbständige/Freiberufler Vorlage des letzten Einkommenssteuerbescheides (nicht älter als 2 Jahre) und zusätzliche aktuelle Vermögens- bzw. Einkommensnachweise, z.B. Gewinn- und Verlustrechnung durch den Steuerberater oder Reingewinnbescheinigung der letzten 3 Monate
Hinweis: eine selbstgefertigte Aufstellung, ein Umsatzsteuerbescheid oder lediglich ein Einkommenssteuerantrag ist nicht ausreichend! * Gebühr: 25,-- ?
Weitere Nachweise können im Einzelfall erforderlich sein. Sofern die Unterlagen nicht oder nicht vollständig vorliegen, kann die Verpflichtungserklärung nicht ausgestellt werden.
Allgemeine Hinweise: Wer kann eine Verpflichtungserklärung abgeben? Die Verpflichtungserklärung kann von jeder natürlichen oder juristischen Person, die in Deutschland ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit, abgegeben werden. Ausländische Staatsangehörige müssen im Besitz eines Aufenthaltstitels (dessen Geltungsdauer die vorgesehene Verpflichtungsdauer überschreitet)oder einer Niederlassungserlaubnis sein (geht zum Beispiel nicht für Inhaber von Duldungsbescheinigungen und ausreisepflichtige Ausländer/innen ) Wo wird die Verpflichtungserklärung abgegeben? Zuständig ist jeweils diejenige Ausländerbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich sich der/die Ausländer/in aufhält oder aufhalten wird, unabhängig vom Studienort. Die Ausländerbehörde München ist somit nur zuständig, sofern der/die Ausländer/in seinen/ihren Hauptwohnsitz in München nimmt bzw. nehmen wird. Umfang der Verpflichtung: Sie verpflichten sich durch die Abgabe einer Verpflichtungserklärung für den Lebensunterhalt des/der Ausländers/Ausländerin aufzukommen (derzeitiger monatlicher Bedarf ca. 643,- Euro) und bei Inanspruchnahme öffentlicher Mittel diese zu erstatten. Hierunter fallen auch Kosten, die durch Abschiebung, Zurückschiebung oder Zurückweisung entstehen. Bonitätsprüfung: Durch die Abgabe einer Verpflichtungserklärung machen Sie deutlich, dass Sie über ein ausreichendes Einkommen/Vermögen verfügen, um für sich selbst, Ihre Familie und die Studentin/Sprachschülerin bzw. den Studenten/Sprachschüler nach Abzug Ihrer sonstigen Verpflichtungen (zum Beispiel Miete) aufkommen zu können. Die Ausländerbehörde muss daher durch Vorlage entsprechender Unterlagen Ihre Bonität prüfen. Eine persönliche Vorsprache ist unbedingt erforderlich, da die Unterschrift amtlich beglaubigt werden muss. Die Abgabe einer Unterschrift in Vertretung für eine dritte Person ist nicht möglich. Dauer der Verpflichtung: Die Verpflichtungserklärung muss für den Zeitraum des Aufenthaltszwecks abgegeben werden. Demnach kann eine Verpflichtung für die Dauer des Sprachkurses, der Studienvorbereitung oder des Studiums eingegangen werden. Eine Verpflichtung sowohl für die Studienvorbereitung als auch das Studium ist möglich. Vorzeitiger Widerruf: Die Rücknahme einer Verpflichtungserklärung ist nur möglich, wenn ein neuer Verpflichtungsgeber an die Stelle des bisherigen Verpflichtungsgebers tritt oder wenn der Ausländer/in nachweist, dass der Lebensunterhalt auf andere Weise gesichert ist. Dies ist der Ausländerbehörde schriftlich mitzuteilen. Solange der/die Ausländer/in keine neue ausreichende Finanzierung vorlegt, sind Sie weiterhin verpflichtet, für die entstehenden Kosten aufzukommen.
(1) 1Wer sich der Ausländerbehörde oder einer Auslandsvertretung gegenüber verpflichtet hat, die Kosten für den Lebensunterhalt eines Ausländers zu tragen, hat sämtliche öffentlichen Mittel zu erstatten, die für den Lebensunterhalt des Ausländers einschließlich der Versorgung mit Wohnraum und der Versorgung im Krankheitsfalle und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden, auch soweit die Aufwendungen auf einem gesetzlichen Anspruch des Ausländers beruhen. 2Aufwendungen, die auf einer Beitragsleistung beruhen, sind nicht zu erstatten. (2) 1Die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 bedarf der Schriftform. 2Sie ist nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vollstreckbar. 3Der Erstattungsanspruch steht der öffentlichen Stelle zu, die die öffentlichen Mittel aufgewendet hat. (3) Die Auslandsvertretung unterrichtet unverzüglich die Ausländerbehörde über eine Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1. (4) 1Die Ausländerbehörde unterrichtet, wenn sie Kenntnis von der Aufwendung nach Absatz 1 zu erstattender öffentlicher Mittel erlangt, unverzüglich die öffentliche Stelle, der der Erstattungsanspruch zusteht, über die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 und erteilt ihr alle für die Geltendmachung und Durchsetzung des Erstattungsanspruchs erforderlichen Auskünfte. 2Der Empfänger darf die Daten nur zum Zweck der Erstattung der für den Ausländer aufgewendeten öffentlichen Mittel sowie der Versagung weiterer Leistungen verwenden. link
Отправлено: 21.04.09 18:53. Заголовок: У меня вот вопрос та..
У меня вот вопрос такой... Человек, который за меня готов поручится в случае моей учебы здесь, с мая месяца будет работать в Вене. Каким образом можно тогда эту Verpflichtung сделать? Ему приезжать надо будет или можно как-то без этого?
Отправлено: 22.04.09 07:31. Заголовок: Ну я тоже думала, но..
Ну я тоже думала, но у него может дохода не хватить. В Вене з/п в 2 раза выше будет. И это куда лучше ему звонить: в его бехёрде по делам иностранцев или в мою?
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Отправлено: 22.04.09 07:58. Заголовок: Он это должен делать..
Он это должен делать по месту прописки, так пусть в Вене и сделает. Какая разница? Там наверняка есть подобный документ. Важно иметь именно гарантии финансового обеспечения, а откуда - да хоть от дедушки из Америки...
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Отправлено: 22.04.09 15:53. Заголовок: Не так. Просто тут б..
Не так. Просто тут была речь о конкретном немецком документе. Его, кстати, в Германии может сделать и не гражданин страны, а просто человек, имеющий вид на жительство и зарабатывающий достаточно. Поручаться за тебя ведь может и твой родной папа, а он вряд ли гражданин Германии... Разве мало, например, родителей, которые сами финансирует образование своих детей?
Отправлено: 24.04.09 13:29. Заголовок: У меня такой вопрос!..
У меня такой вопрос! То что тут по немецки написано я пока плохо понимаю :( Получается,что не обязательно для учебы в германии счет в банке открывать класть туда почти 8 тыс. евро, а всего лишь этот Verpflichtung сделать??
Сообщение: 1657
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Отправлено: 24.04.09 14:20. Заголовок: практика показывает,..
практика показывает, что часто легче найти деньги, чем поручителя. документик-то серьёзные обязательства накладывает. на поручителя, и никаких прав ему не даёт...
практика показывает, что часто легче найти деньги, чем поручителя. документик-то серьёзные обязательства накладывает. на поручителя, и никаких прав ему не даёт...
Вот-вот... Тут всё ограничено 7. тысячами евро, а по поручительству столько может приключится...
я думаю,что за меня родители могут поручится. у них свой бизнес,но все равно, 8 тыс евро из семейного бюджета, в наше кризисное время, не так то легко вырвать и заблокировать...
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